Klasse C1
- Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder
- zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5t zulässiges Gesamtgewicht
- nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer
- Anhänger nicht mehr als 750 kg
- Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs
Mindestalter
• 18 Jahre
• für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
– mit beschleunigter Grundqualifikation oder
– mit Berufskraftfahrerausbildung oder
– mit Grundqualifikation
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis
Klasse B
Einschluss der Klassen
keine
Befristung der Fahrerlaubnis
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre
Ärztliche Untersuchung
Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
Wiederholungsuntersuchung
vor jedem Fristablauf
Theoretische Mindestausbildung
Bei Erweiterung:
6 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz
- der Klasse B = 6 Stunden klassenspezifischer Stoff
- der Klasse D1= 2 Stunden klassenspezifischer Stoff
- der Klasse D = 2 Stunden klassenspezifischer Stoff
Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B und C1:
6*/12 Stunden Grundstoff und klassenspezifischer Stoff 2 Stunden für Klasse B und 6 Stunden für Klasse C1
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.
1. Praktische Mindestausbildung bei Erweiterung von B auf C1
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 1 Nachtfahrt
2. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von B und C1
zunächst Ausbildung in Klasse B, im Anschluss Ausbildung Klasse C1
Prüfungsdauer
75 Minuten, davon 45 Minuten reine Fahrzeit
Befristung der Führerscheinkarte
15 Jahre
Klasse C1 E
- Kombination aus Zugfahrzeug der Kasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht
- zulässiges Gesamtgewicht der Kombination nicht mehr als 12 t
- zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
Mindestalter
• 18 Jahre
• für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
– mit beschleunigter Grundqualifikation
– mit Berufskraftfahrerausbildung
– mit Grundqualifikation
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis
Klasse C1
oder B bei gemeinsamen Erwerb von C1 und C1E
oder keine, bei gemeinsamen Erwerb von B, C1 und C1E
Einschluss der Klassen
BE sowie D1E sofern D1 vorhanden ist
Befristung der Fahrerlaubnis
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre
Ärztliche Untersuchung
Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
Wiederholungsuntersuchung
nach dem vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle 5 Jahre
Theoretische Mindestausbildung
Keine theoretische Ausbildung bei Erweiterung von C1 auf C1E vorgeschrieben.
Bei gemeinsamen Erwerb der Klassen C1 und C1E oder der Klassen B, C1 und C1E muss der Umfang der theoretischen Mindestausbildung der Ausbildung der Klasse C1 bzw. der Ausbildung eines gemeinsamen Erwerbs der Klasse B und C1 entsprechen.
1. Praktische Mindestausbildung bei Erweiterung von C1 auf C1E
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt sowie 1 Nachtfahrt
2. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von C1 und C1E
Solo: Grundausbildung und 1 Überlandfahrt, 1 Autobahnfahrt
Zug: Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 2 Nachtfahrten
3. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von B, C1 und C1E
• zunächst Klasse B wie beim Ersterwerb
• danach Ausbildung Klasse C1
• und abschließend Ausbildung der Klasse C1E
Prüfungsdauer
75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten
Befristung der Führerscheinkarte
15 Jahre
Klasse C
- Kraftfahrzeuge, keine Krafträder, mit mehr als 3,5 t
- nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer
- mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtgewicht nicht mehr als 750 kg
- Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen
Mindestalter
- • 21 Jahre
• für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
– mit beschleunigter Grundqualifikation 21 Jahre
– mit Berufskraftfahrerausbildung 18 Jahre
– mit Grundqualifikation 18 Jahre
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis
Klasse B
Einschluss der Klassen
Klasse C1
Befristung der Fahrerlaubnis
Auf 5 Jahre
Ärztliche Untersuchung
Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
Wiederholungsuntersuchung: alle 5 Jahre
Theoretische Mindestausbildung
Bei Erweiterung:
6 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz der
- Klasse B = 10 Stunden klassenspezifischer Stoff
- Klasse C1 = 4 Stunden klassenspezifischer Stoff
- Klasse D1 = 4 Stunden klassenspezifischer Stoff
- Klasse D = 2 Stunden klassenspezifischer Stoff
Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B und C:
6*/12 Stunden Grundstoff und 2 Stunden klassenspezifischer Stoff für Klasse B und 10 für Klasse C
*sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.
Praktische Mindestausbildung
Erweiterung von der Klasse B auf die Klasse C:
Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten
Erweiterung von der Klasse C1 auf die Klasse C:
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 1 Nachtfahrt
Bei gemeinsamen Erwerb der Klassen B und C ist zunächst die Ausbildung der Klasse B wie beim Ersterwerb durchzuführen.
Prüfungsdauer
75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten
Befristung der Führerscheinkarte
15 Jahre
Klasse CE
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge
Mindestalter
• 18 Jahre
• Mindestalter bei gewerblichen Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich
Werksverkehr)
– mit beschleunigter Grundqualifikation 21 Jahre
– mit Berufskraftfahrerausbildung 18 Jahre
– mit Grundqualifikation 18 Jahre
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis
Klasse C
Einschluss der Klassen
BE, C1E, T sowie D1E sofern D1 vorhanden ist, DE sofern D vorhanden ist
Befristung der Fahrerlaubnis
Auf 5 Jahre
Ärztliche Untersuchung
Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
Wiederholungsuntersuchung
alle 5 Jahre
Theoretische Mindestausbildung
Bei Erweiterung von C auf CE:
6 Stunden Grundstoff und 4 Stunden klassenspezifischer Stoff für CE
Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse C und CE:
6 Stunden Grundstoff und klassenspezifischer Stoff
10 Stunden für Klasse C und 4 Stunden für Klasse CE
Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B, C und CE:
6*/12 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz der
Klasse B = 2 Stunden klassenspezifischer Stoff
Klasse C = 10 Stunden klassenspezifischer Stoff
Klasse CE = 4 Stunden klassenspezifischer Stoff
*sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.
Praktische Mindestausbildung
Erweiterung von der Klasse C auf die Klasse CE:
Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten
Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen C und CE:
Solo: Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt
Zug: Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten
Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen B, C und CE ist zunächst die Ausbildung der Klasse B wie beim Ersterwerb durchzuführen.
Prüfungsdauer
75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten
Befristung der Führerscheinkarte
15 Jahre