LKW Führerschein

Klasse C1

  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder
  • zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5t zulässiges Gesamtgewicht
  • nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer
  • Anhänger nicht mehr als 750 kg
  • Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs

Mindestalter

• 18 Jahre
•  für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
   – mit beschleunigter Grundqualifikation oder
   – mit Berufskraftfahrerausbildung oder
   – mit Grundqualifikation

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis

Klasse B

Einschluss der Klassen

keine

Befristung der Fahrerlaubnis

Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre

Ärztliche Untersuchung

Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten

Wiederholungsuntersuchung

vor jedem Fristablauf

Theoretische Mindestausbildung

Bei Erweiterung:
6 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz

  • der Klasse B = 6 Stunden klassenspezifischer Stoff
  • der Klasse D1= 2 Stunden klassenspezifischer Stoff
  • der Klasse D = 2 Stunden klassenspezifischer Stoff

Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B und C1:
6*/12 Stunden Grundstoff und klassenspezifischer Stoff 2 Stunden für Klasse B und 6 Stunden für Klasse C1
* sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.

1. Praktische Mindestausbildung bei Erweiterung von B auf C1
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 1 Nachtfahrt
2. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von B und C1
 zunächst Ausbildung in Klasse B, im Anschluss Ausbildung Klasse C1

Prüfungsdauer

75 Minuten, davon 45 Minuten reine Fahrzeit

Befristung der Führerscheinkarte

15 Jahre

Klasse C1 E

  • Kombination aus Zugfahrzeug der Kasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiges Gesamtgewicht
  • zulässiges Gesamtgewicht der Kombination nicht mehr als 12 t
  • zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen

Mindestalter

• 18 Jahre
•  für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
   – mit beschleunigter Grundqualifikation
   – mit Berufskraftfahrerausbildung
   – mit Grundqualifikation

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis

Klasse C1
oder B bei gemeinsamen Erwerb von C1 und C1E
oder keine, bei gemeinsamen Erwerb von B, C1 und C1E

Einschluss der Klassen

BE sowie D1E sofern D1 vorhanden ist 

Befristung der Fahrerlaubnis

Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre

Ärztliche Untersuchung

Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten

Wiederholungsuntersuchung

nach dem vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle 5 Jahre

Theoretische Mindestausbildung

Keine theoretische Ausbildung bei Erweiterung von C1 auf C1E vorgeschrieben.
Bei gemeinsamen Erwerb der Klassen C1 und C1E oder der Klassen B, C1 und C1E muss der Umfang der theoretischen Mindestausbildung der Ausbildung der Klasse C1 bzw. der Ausbildung eines gemeinsamen Erwerbs der Klasse B und C1 entsprechen.

1. Praktische Mindestausbildung bei Erweiterung von C1 auf C1E
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt sowie 1 Nachtfahrt
2. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von C1 und C1E 
Solo: Grundausbildung  und 1 Überlandfahrt, 1 Autobahnfahrt
Zug: Grundausbildung  und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 2 Nachtfahrten
3. Praktische Mindestausbildung bei gemeinsamen Erwerb von B, C1 und C1E
    • zunächst Klasse B  wie beim Ersterwerb
    • danach Ausbildung Klasse C1
    • und abschließend Ausbildung der Klasse C1E

Prüfungsdauer

75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten

Befristung der Führerscheinkarte

15 Jahre

Klasse C

  • Kraftfahrzeuge, keine Krafträder, mit mehr als 3,5 t
  • nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrer
  • mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtgewicht nicht mehr als 750 kg
  • Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen

Mindestalter

  • • 21 Jahre
    •  für gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich Werksverkehr)
       – mit beschleunigter Grundqualifikation  21 Jahre
       – mit Berufskraftfahrerausbildung 18 Jahre
       – mit Grundqualifikation 18 Jahre

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis

Klasse B

Einschluss der Klassen

Klasse C1

Befristung der Fahrerlaubnis

Auf 5 Jahre

Ärztliche Untersuchung

Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten
Wiederholungsuntersuchung: alle 5 Jahre

Theoretische Mindestausbildung

Bei Erweiterung:
6 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz der

  • Klasse B = 10 Stunden klassenspezifischer Stoff
  • Klasse C1 = 4 Stunden klassenspezifischer Stoff
  • Klasse D1 = 4 Stunden klassenspezifischer Stoff
  • Klasse D  = 2 Stunden klassenspezifischer Stoff

Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B und C:
6*/12 Stunden Grundstoff und 2 Stunden klassenspezifischer Stoff für Klasse B und 10 für Klasse C
*sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.

Praktische Mindestausbildung

Erweiterung von der Klasse B auf die Klasse C:
Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten

Erweiterung von der Klasse C1 auf die Klasse C:
Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt, 1 Nachtfahrt

Bei gemeinsamen Erwerb der Klassen B und C ist zunächst die Ausbildung der Klasse B wie beim Ersterwerb durchzuführen.

Prüfungsdauer

75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten

Befristung der Führerscheinkarte

15 Jahre

Klasse CE

Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge

Mindestalter

•  18 Jahre
•  Mindestalter bei gewerblichen Fahrten im Güterkraftverkehr (einschließlich
   Werksverkehr)
   – mit beschleunigter Grundqualifikation  21 Jahre
   – mit Berufskraftfahrerausbildung 18 Jahre
   – mit Grundqualifikation 18 Jahre

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis

Klasse C

Einschluss der Klassen

BE, C1E, T sowie D1E sofern D1 vorhanden ist, DE sofern D vorhanden ist

Befristung der Fahrerlaubnis

Auf 5 Jahre

Ärztliche Untersuchung

Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten

Wiederholungsuntersuchung

alle 5 Jahre

Theoretische Mindestausbildung

Bei Erweiterung von C auf CE:
6 Stunden Grundstoff und 4 Stunden klassenspezifischer Stoff für CE

Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse C und CE:
6 Stunden Grundstoff und klassenspezifischer Stoff 
10 Stunden für Klasse C und 4 Stunden für Klasse CE

Bei gemeinsamen Erwerb von der Klasse B, C und CE:

6*/12 Stunden Grundstoff und bei Vorbesitz der
Klasse B = 2  Stunden klassenspezifischer Stoff
Klasse C = 10 Stunden klassenspezifischer Stoff
Klasse CE = 4  Stunden klassenspezifischer Stoff

*sofern bereits eine Fahrerlaubnis vorhanden ist.

Praktische Mindestausbildung

Erweiterung von der Klasse C auf die Klasse CE:
Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten

Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen C und CE:
Solo: Grundausbildung und 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt
Zug: Grundausbildung und 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten

Beim gemeinsamen Erwerb der Klassen B, C und CE ist zunächst die Ausbildung der Klasse B  wie beim Ersterwerb durchzuführen.

Prüfungsdauer

75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten

Befristung der Führerscheinkarte

15 Jahre

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