AGB Fahrschule

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1.) Bestandteil der Fahrausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird auf Grund hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

2.) Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren Entgelte haben denen durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Preisänderungen, Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

3.) Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen.

Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelte für Fahrstunden und Leistungen mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie der Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wird abgegolten: Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4.) Zahlungsbedingungen

soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit evtl. verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche und weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn der selben zu entrichten.

5.) Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Gründen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler

  • a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  • b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  • c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt; b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt; c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Kündigt die Fahrschule ohne Grund, oder der Fahrschüler, weil der hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.6.) Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung


7.) Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der  Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die angewendete Fahrzeit zum Fahrstundenersatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn der Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten und Verspätungen

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrlehrer nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.) Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b)  Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.) Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.) Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.) Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie Überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlehrerG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss  der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Gebühren verpflichtet.

12.) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Fahrschule Rogowski
Friedrich-Ebert-Platz 5
77933 Lahr

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